Beiträge als Sonderausgaben

Seit 2023 sind die Beiträge zur Basisrente zu 100 % als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar. Maximal können Ledige in 2025 29.344 Euro und Verheiratete 58.688 Euro jährlich als Sonderaus-gaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG absetzen.
Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei Beamten und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern oder AG-Vorständen ist dieser Maximalbetrag um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.

Jahr Anteil Beitrag Jahr Anteil Beitrag
2012 74 % 2018 86 %
2013 76 % 2019 88 %
2014 78 % 2020 90 %
2015 80 % 2021 92 %
2016 82 % 2022 94 %
2017 84 % 2023 100 %
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