Rente gegen Einmalbeitrag

Einmal eingezahlt, monatlich ausgezahlt

Rentenversicherungen müssen nicht zwingend über viele Jahre angespart werden. Nahezu jeder Versicherer am deutschen Markt bietet die Möglichkeit, auch gegen eine einmalige Einzahlung einen Rentenanspruch zu erwerben. Die Rentenzahlung kann dann je nach gewähltem Tarif sofort oder erst zu einem festgelegten, späteren Zeitpunkt erfolgen.

Diese Tarife eignen sich daher ganz hervorragend zur Wiederanlage der Auszahlungen aus Lebensversicherung, Abfindungen, Erbschaften, Versorgungsausgleichszahlungen, Bonuszahlungen im Job, Gewinnen (Lotterie, etc.).

Und wenn ich Geld brauche?

Zumindest dann, wenn es sich um einen privaten Rentenversicherungstarif der 3. Schicht der Altersvorsorge handelt, können Sie sich oft auch bei laufender Rentenzahlung Kapital aus dem Vertrag auszahlen lassen. Dies hat natürlich eine direkte Auswirkung auf die Höhe der Rente bzw. deren weitere Zahlung.

Und wenn ich sterbe?

Grundsätzlich endet die Rentenzahlung, wenn Sie sterben - es ist ja eine lebenslange Rente. Allerdings haben Sie hier verschiedene Möglichkeiten der Hinterbliebenenversorgung:

Die Rentengarantiezeit

Hier handelt es sich um eine vereinbarte Anzahl von Jahren, in denen die Rente mindestens gezahlt wird. Vereinbart man hier z. B. 20 Jahre, Sie versterben aber bereits nach 10 Jahren, wird die Rente inkl. aller Erhöhungen durch Erträge für 10 weitere Jahre an die von Ihnen genannten Bezugsberechtigten ausgezahlt. Sind diese 10 Jahre um, endet die Rentenzahlung endgültig.

Rückzahlung des unverbrauchten Kapitals

Bei diesem Lösungsweg wird das zu Ihrem Sterbezeitpunkt vorhandene Vertragsguthaben, das bislang noch nicht in die Verrentung geflossen ist, an Ihre Bezugsberechtigten ausgezahlt. Diese können dann selbst bestimmen, was Sie damit machen möchten. Je älter Sie werden, desto kleiner wird natürlich die zu erwartende Summe. Die Bildung einer Hinterbliebenenrente auf Basis des restlichen Vertragsguthabens wird von manchen Anbietern der Basisrente angeboten, da hier vom Gesetzgeber keine Kapitalabfindung vorgesehen wurde.

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