Vorsicht, zerbrechlich!
Hierzulande ist die Verschuldenshaftung (wer einem Dritten Schaden zufügt, ist zur Zahlung von Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld
verpflichtet) gesetzlich geregelt. Es gibt allerdings Ausnahmen, in denen sie nicht zur Anwendung kommt.
Ein jüngstes Gerichtsurteil befasste sich mit einem solchen Fall, bei dem ein Kind nach intensivem Spiel auf einem Spielgerät vor
einem Geschäft die Balance verlor und gegen ein Schaufenster fiel. Das Schaufenster wurde dabei stark beschädigt. Das Gericht war
der Auffassung, dass das Kind für den entstandenen Schaden nicht haftbar gemacht werden könne, da keine schuldhafte Verursachung
vorlag. Der betroffene Ladenbesitzer muss als Konsequenz die Reparaturkosten selbst tragen.
Schaufenster sind oft besonderen Risiken ausgesetzt, sei es durch Unfälle, Vandalismus oder ungewöhnliche Ereignisse wie im
beschriebenen Fall. Da der Aufschub einer Reparatur oft undenkbar ist, erweist sich eine Glasversicherung in solchen Fällen
als äußerst empfehlenswert, da sie Schäden abdeckt, die durch Bruch oder Beschädigung von Glasflächen entstehen – und zwar
unabhängig davon, ob eine klassische Gefahrenursache vorliegt. Besonders für Unternehmen mit viel Kundenverkehr bzw. Läden
in belebter Lage, aber auch für Geschäfte mit entsprechender Ausstattung (z. B. Spiegel, Ausstellungsvitrinen, Schaukästen,
oft auch Leuchtreklametafeln usw.) ist der Schutz durch eine Glasversicherung daher ein wichtiger Bestandteil der Risikovorsorge.
So bleibt der Geschäftsbetrieb weitestgehend ungestört und plötzliche Kostenbelastungen werden vermieden.
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