Vorsicht, zerbrechlich!

Hierzulande ist die Verschuldenshaftung (wer einem Dritten Schaden zufügt, ist zur Zahlung von Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld verpflichtet) gesetzlich geregelt. Es gibt allerdings Ausnahmen, in denen sie nicht zur Anwendung kommt.

Ein jüngstes Gerichtsurteil befasste sich mit einem solchen Fall, bei dem ein Kind nach intensivem Spiel auf einem Spielgerät vor einem Geschäft die Balance verlor und gegen ein Schaufenster fiel. Das Schaufenster wurde dabei stark beschädigt. Das Gericht war der Auffassung, dass das Kind für den entstandenen Schaden nicht haftbar gemacht werden könne, da keine schuldhafte Verursachung vorlag. Der betroffene Ladenbesitzer muss als Konsequenz die Reparaturkosten selbst tragen.
Schaufensterpuppen
Schaufenster sind oft besonderen Risiken ausgesetzt, sei es durch Unfälle, Vandalismus oder ungewöhnliche Ereignisse wie im beschriebenen Fall. Da der Aufschub einer Reparatur oft undenkbar ist, erweist sich eine Glasversicherung in solchen Fällen als äußerst empfehlenswert, da sie Schäden abdeckt, die durch Bruch oder Beschädigung von Glasflächen entstehen – und zwar unabhängig davon, ob eine klassische Gefahrenursache vorliegt. Besonders für Unternehmen mit viel Kundenverkehr bzw. Läden in belebter Lage, aber auch für Geschäfte mit entsprechender Ausstattung (z. B. Spiegel, Ausstellungsvitrinen, Schaukästen, oft auch Leuchtreklametafeln usw.) ist der Schutz durch eine Glasversicherung daher ein wichtiger Bestandteil der Risikovorsorge. So bleibt der Geschäftsbetrieb weitestgehend ungestört und plötzliche Kostenbelastungen werden vermieden.

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