Hausrat- und Gebäudeversicherung

Im Scheidungsfall bleibt für gewöhnlich einer der beiden ehemaligen Partner in den bisherigen Wohnräumen (z. B. eigenes Haus) wohnen, der andere zieht aus. Hinsichtlich der Hausratversicherung ändert sich nichts für den Partner, der am bisherigen Wohnsitz bleibt. Denn für die Bestimmung der Versicherungssumme dient im Regelfall die Wohnfläche - und an der hat sich ja nichts geändert. Haben Sie eine neue Wohnung bezogen, benötigen Sie künftig eine eigene Hausratversicherung.

Die Hausratversicherung erstattet die Kosten einer Reparatur bzw. Neuanschaffung Ihres Hausrats. Die im Rahmen der Hausratversicherung versicherten Gefahren decken einen Großteil dessen ab, was Ursache für einen Schaden sein kann (u. a. Einbruch-Diebstahl, Brand, Leitungswasser, usw.). Gewiss lässt sich der neue Fernseher nach einem Überspannungsschaden noch selbst bezahlen - eine komplett neue Wohnungseinrichtung, Kleidung oder Elektronik, kann nach einem Brand schnell zu einem existenzbedrohenden Problem werden. Auch auf diesen Schutz sollte daher keinesfalls verzichtet werden.

Glasschäden an gemieteten Immobilien werden nicht im Rahmen der Mietsachschadendeckung einer Privathaftpflicht erstattet. Zerbricht eine Türverglasung, weil Sie die Tür Ihrer gemieteten Wohnung versehentlich zu fest zugeschlagen haben, müssten Sie für die Reparatur ohne Glasversicherung selbst aufkommen. Eine Glasversicherung ist in der Regel für sehr geringe Beiträge erhältlich. Neben den Glasflächen von Fenstern und Türen, sind in der Regel auch Glaskochfelder und Mobiliarverglasung mit versichert.

Am Umfang einer evtl. bestehenden Gebäudeversicherung muss nichts geändert werden. Hier ist ausschließlich das Gebäude versichert.

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