Wichtige Leistungserweiterungen

Mittlerweile ist das Leistungsniveau in den Premium-Tarifen der verschiedenen Anbieter sehr hoch. Dennoch stellen wir noch oft fest, dass gerade wichtige Leistungserweiterungen nicht oder zumindest nicht optimal mitversichert sind.

Folgende Leistungserweiterungen sollten in einem Premium-Tarif mitversichert sein:

Forderungsausfalldeckung

Wird der Versicherungsnehmer von einem Dritten geschädigt, der selbst nicht im Besitz einer privaten Haftpflichtversicherung und aufgrund seiner finanziellen Situation zahlungsunfähig ist (dies muss allerdings aus einem rechtskräftig vollstreckbaren Urteil hervorgehen), wird er es in der Regel schwer haben, seine Schadenersatzansprüche durchzusetzen und entsprechend entschädigt zu werden. Hier greift dann die Forderungsausfalldeckung seiner eigener Privathaftpflichtversicherung. Der Versicherer zahlt den Schaden, als hätte der Schädiger eine Versicherung, und Ihr Kunde überträgt den erworbenen Titel auf den Versicherer. In guten Tarifen ist auch eine Rechtsschutzversicherung für das Erwirken eines Titels mitversichert.

Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen

Mittlerweile besitzt fast jeder Haushalt ein ferngesteuertes Luftfahrzeug. Jedoch wissen die wenigsten, dass diese kleinen "Spielzeuge" der Versicherungspflicht unterliegen. In einigen Privathaftpflicht-Policen ist dies auch mitversichert. Hier müssen die Versicherungsbedingungen genau unter die Lupe genommen werden. Denn wenn diese Luftfahrzeuge als mitversichert gelten, gibt es oft Begrenzungen hinsichtlich des Gewichts oder der Antriebsart.

Gefälligkeitshandlungen

Verwandte oder Freunde ziehen um oder benötigen Hilfe beim Hausbau. In beiden Fällen wird man die Unterstützung kaum verwehren. Allerdings kann eine solche "Gefälligkeit" durchaus teuer werden. Lässt man beim Tragen der Umzugskiste doch ausgerechnet gerade die zu Boden fallen, in denen sich teure Erbstücke oder Elektrogeräte befinden. Wie werden aber diese Gefälligkeitsschäden in der Praxis behandelt? Prinzipiell wäre es so - folgt man den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass der Verursacher des Schadens auch für diesen einstehen muss. Aber: der Schaden, der aus einer Gefälligkeit heraus entsteht, genießt eine besondere Position - auch im juristischen Kontext. Denn mit dem Dienst aus Gefälligkeit geht - wenn auch stillschweigend - eine Haftungsbeschränkung zwischen den Beteiligten einher. Damit besteht - zumindest aus juristischer Sicht - auch keine Verpflichtung zum Schadenersatz bei einem eventuell entstandenen Schaden. Viele Versicherer gewähren jedoch auch bei Gefälligkeitsschaden Versicherungsschutz, jedoch ist die jeweilige Versicherungssumme oft begrenzt oder gar mit einer Selbstbeteiligung belastet.

Ehrenamt

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen. Abseits des positiven Charakters, den das Ehrenamt genießt, stehen Betroffene vor der Frage, was passieren kann, wenn zum Beispiel beim Transport von Sachspenden oder im Rahmen einer Feuerwehrübung Sach-. oder vielleicht sogar Personenschäden entstehen. Haben Vereine nicht entsprechend für ihre Mitglieder, die Ämter bekleiden, vorgesorgt, sind diese mit den Ansprüchen aus einem Schadenereignis konfrontiert. Eine Tatsache, die oft vergessen wird, sich im Alltag aber möglicherweise als echtes Risiko entpuppen kann.

Mietsachschäden

Das Gros der Deutschen wohnt nicht im Eigenheim, sondern in Mietwohnungen. Eine Tatsache, die auch vor dem Hintergrund der privaten Haftpflichtversicherung Fragen aufwirft. Wer zahlt, wenn der Mieter beim Einzug die Wohnungstür beschädigt? Oder was passiert, wenn eine kleine Unaufmerksamkeit das Glas der teuren Duschkabine zerbricht? Zwei mögliche Schadenbeispiele; die Liste lässt sich beliebig erweitern. Denn eine Mietwohnung ist keineswegs so leer, wie man das vielleicht im ersten Moment empfindet. Parkett, Badewanne, Heizung, teure Spiegel und Fliesen - Schäden, die Mieter verursachen, können letztlich für beide Seiten teuer werden. Ein Austausch gesprungener Fliesen ist meist aufwändig - genauso wie die Reparatur der verkratzten Badewanne. Und auch Schäden an der Einbauküche sollte man nicht unbedingt auf die leichte Schulter nehmen. Hat man als Mieter den Schaden verursacht - ob nun vorsätzlich oder fahrlässig - ist man grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Die Absicherung von Mietsachschäden ist in fast allen Tarifen enthalten. Oft sind auch Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen im Hotel oder der Ferienwohnung in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen.

Schlüsselverlust

Bei Verlust von Schlüsseln für ein gemietetes Haus, Wohnanlagen oder auch für die Firma, egal aus welchem Grund, können sehr hohe Kosten für die Wiederbeschaffung entstehen. Schon allein deswegen, weil häufig komplette Schließanlagen ausgewechselt werden müssen. Zu den sogenannten Schlüsselschäden, die durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, zählen im Normalfall auch Code-Cards sowie Generalschlüssel. Die sichere Aufbewahrung der Schlüssel und Schlüsselkarten ist grundlegende Bedingung für den Versicherungsschutz. Weiterhin sollte beachtet werden, dass beim beruflichen Schlüsselverlust der Arbeitnehmer nicht immer vom Arbeitgeber haftbar gemacht werden kann.

Schäden durch deliktunfähige Personen

Kinder sind vor dem Hintergrund von § 828 BGB bis zum vollendeten 7. Lebensjahr deliktunfähig. Eine Tatsache, die drastische Auswirkungen haben kann. Muss zum Beispiel ein PKW wegen eines Fünfjährigen bremsen und löst einen Auffahrunfall aus, kann das Kind, beziehungsweise die Haftpflichtversicherung der Eltern, nicht für den Schaden in die Pflicht genommen werden. Bekanntlich regulieren Versicherer nur dann einen Versicherungsfall, wenn dieser auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruht. Greift aber § 828 BGB fällt diese aus. Entweder muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen - oder er strebt ein Verfahren an, um die Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen. Allein aus dieser Tatsache heraus ließe sich für Kinder unter 7 Jahren (bzw. für Kinder unter 10 Jahren im Straßenverkehr) eine wirksame Schadenersatzpflicht der Eltern/Aufsichtspflichtigen begründen. Mittlerweile sind in einigen Haftpflicht-Policen nicht nur deliktunfähige Kinder sondern alle deliktunfähigen Personen (z.B. Demenzkranke) mitversichert.

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