Persönliche Versicherungen

Neben der Absicherung der betrieblichen Risiken müssen Sie aber auch an sich selbst denken. Selbständige sind in der Regel nicht über die Sozialversicherungsträger versichert. Zwar ist eine freiwillige Versicherung hier in vielen Bereichen möglich, meist macht dies aber wenig Sinn. Kümmern Sie sich selbst um Ihre Absicherung. So können Sie gezielter Vorsorge treffen.

Altersvorsorge

Für viele Freiberufler besteht eine Pflichtversicherung im Bereich der Altersvorsorge in einem Versorgungswerk der jeweiligen Kammer. Mittlerweile gibt es bereits über 80 Versorgungswerke mit über 700.000 Freiberuflern in Deutschland.

Zudem gibt es auch eine kleinere Gruppe Freiberufler, die Pflichtzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung tätigen müssen, wie Lehrer oder Hebammen.

Das Versorgungswerk wird der Schicht I zugeordnet und bildet im Grunde das Pendant zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Da es hier sehr viele verschiedene Arten der Berechnung gibt und beinahe jedes Versorgungswerk eine eigene Satzung dazu hat, muss hier immer im Individualfall eine mögliche Rentenhöhe erarbeitet werden.

Doch ein Versicherungswerk hat auch seine Lücken! So sind die Rentenhöhen keinesfalls sicher und können durch Satzungsänderungen gesenkt werden. Im Grunde gibt es keinerlei Garantie bis zum Renteneintritt.
Zudem gibt es im Alter keinen Zuschuss des Versorgungswerks zur Krankenversicherung, wie es die Gesetzliche Rentenversicherung aktuell handhabt. Zudem besteht aktuell auch keine Regelung im Falle einer Insolvenz. Und dazu kommen noch die aktuelle Lage der Niedrigzinsphase und die Tatsache, dass Freiberufler statistisch eine ca. 4 Jahre höhere Lebenserwartung haben.

Daher ist es enorm wichtig für Freiberufler, dass weitere Vorsorge getroffen wird. Meist fällt dabei die Schicht II, also betriebliche Altersvorsorge raus. Am geeignetsten wäre hier die Aufstockung durch eine Basis-Rente.

Diese wurde in Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung ausgestaltet. Wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, können auch die Beiträge zur Basis-Rente im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Durch die daraus resultierende Steuerersparnis ergeben sich zumeist Förderquoten von 30% und mehr. Alterssparen mindert also Ihre Steuerlast deutlich. Die Absetzbarkeit der Beiträge stieg bislang jährlich um 2 Prozentpunkte. Der Sonderausgabenabzug war nach bisheriger Rechtslage in 2024 zu 98 % und erst in 2025 zu 100 % möglich. Dank einer Entlastung der Bundesregierung sind die Beiträge aber bereits ab 2023 voll abzugsfähig – zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Der Höchstbetrag beträgt im Jahr 2024 für Ledige 27.565 Euro und für Verheiratete 55.130 Euro.

  • Jahr
  • 2012
  • 2013
  • 2014
  • 2015
  • 2016
  • 2017
  • Anteil Beitrag
  • 74%
  • 76%
  • 78%
  • 80%
  • 82%
  • 84%
  • Jahr
  • 2018
  • 2019
  • 2020
  • 2021
  • 2022
  • ab 2023
  • Anteil Beitrag
  • 86%
  • 88%
  • 90%
  • 92%
  • 94%
  • 100%

Wie hoch die Auszahlung Ihrer Basis-Rente besteuert wird, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt Sie in den Ruhestand gehen. Der prozentuale Anteil der Rente, der besteuert wird, gilt dann für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.

  • Jahr
  • 2012
  • 2013
  • 2014
  • 2015
  • 2016
  • 2017
  • 2018
  • 2019
  • 2020
  • 2021
  • 2022
  • 2023
  • 2024
  • 2025
  • steuerberücksichtiger Anteil
  • 64%
  • 66%
  • 68%
  • 70%
  • 72%
  • 74%
  • 76%
  • 78%
  • 80%
  • 81%
  • 82%
  • 82,5%
  • 83%
  • 85%
  • Jahr
  • 2027
  • 2028
  • 2029
  • 2030
  • 2031
  • 2032
  • 2033
  • 2034
  • 2035
  • 2036
  • 2037
  • 2038
  • 2039
  • ab 2040
  • steuerberücksichtiger Anteil
  • 87%
  • 88%
  • 89%
  • 90%
  • 91%
  • 92%
  • 93%
  • 94%
  • 95%
  • 96%
  • 97%
  • 98%
  • 99%
  • 100%

Übrigens kann auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Basis-Rente mit eingeschlossen werden. Eine Kopplung hat den Vorteil, dass die Beiträge, die auf den Berufsunfähigkeitsschutz entfallen, steuerlich abgesetzt werden können, wenn ihr Anteil am Gesamtbeitrag max. 50% entspricht. Allerdings hat dies auch einen Nachteil: im Leistungsfall ist dann die Berufsunfähigkeitsrente zu dem Satz zu versteuern, der für das Jahr der Erstauszahlung gilt (siehe vorangegangene Tabelle) und nicht mit dem geringeren sog. Ertragsanteil wie bei einer separat abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsrente.

Was Sie sonst noch über die Basis-Rente wissen sollten:

  • Die Kapitalanlage kann klassisch, fondsgebunden oder gemischt erfolgen
  • Zuzahlungen im Rahmen der Höchstgrenzen sind, je nach individueller steuerlicher Situation im jeweiligen Steuerjahr, möglich und sinnvoll, um steuermindernde Effekte zu erzielen
  • Aus einem Basis-Renten-Vertrag erhalten Sie ausschließlich eine lebenslange monatliche Rente
  • Das zur Bildung der Rente vorhandene Kapital darf nicht ausgezahlt werden (dies ist eine Voraussetzung für die staatliche Förderung, da der Staat eine förderfremde Verwendung des Vorsorgevermögens ausschließen will)
  • Aus dem gleichen Grund ist auch eine Abtretung, Beleihung oder beliebige Vererbung des Vertragsguthabens nicht möglich
  • Im Todesfall kann das Vertragsguthaben bzw. die Rente grundsätzlich nur an Ehegatten oder kindergeldberechtigte Kinder vererbt werden. Diese Beschränkung entfällt, wenn zusätzlich eine Todesfallleistung zur Beitragsrückgewähr (Risikolebensversicherung) vereinbart wird.
  • Im Gegenzug zu den o.g. Beschränkungen ist das bestehende Vertragsguthaben in der Ansparphase Bürgergeld-sicher, sowie nach aktuell herrschender Rechtsauffassung auch insolvenz- und pfändungssicher
  • Ihr Rentenbezug kann ab Vollendung des 62. Lebensjahrs beginnen

Die Rentenzahlungen können auch im Ausland bezogen werden

Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, zusätzlich in einer Schicht III - Vorsorge zu sparen.

Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter folgendem Link: Informationen zur Altersvorsorge

Berufsunfähigkeitsversicherung

Auch hier gibt es meist eine "Lösung" in den jeweiligen Versorgungswerken der jeweiligen Kammern. Allerdings muss hier ganz genau in den Satzungen gelesen werden. Es kommt nämlich im Grunde immer zu folgenden "Problemen":

"Berufsverbots-Absicherung":
Die meisten Versorgungswerke zahlen nur dann eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus, wenn der Beruf gar nicht mehr ausgeübt werden kann. Die meisten Definitionen gehen soweit, dass die Zulassung zur Ausübung des Berufs zurückgegeben werden muss. So muss der Arzt oder Anwalt, der Leistungen wegen einer dauerhaften Berufsunfähigkeit aus seinem Versorgungswerk erhalten möchte, seine Zulassung zurückgeben. Ansonsten gibt es hier kein Geld!

Verweisung:
Meist ist in den Satzungen gut verklausuliert eine abstrakte Verweisung hinterlegt. So wird z.B. bei einem Zahnarzt, der nicht mehr mit seinen Händen arbeiten kann auf eine Gutachter-Tätigkeit verwiesen. Es wurde bereist gerichtlich entschieden, dass auch auf Tätigkeiten in der gleichen Branche verwiesen werden kann.

Daher ist es elementar wichtig, dass auch hier privat vorgesorgt wird, denn hier gibt es in den aktuellen leistungsstarken Tarifen keine Verweisung mehr.

Wie sollte ein gute Berufsunfähigkeitsversicherung aussehen:

Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte im Zweifel solange leisten, bis das planmäßige Renteneintrittsalter erreicht ist, üblicherweise also bis 67 Jahre. Denn erst dann können eventuell bestehende Altersrentenversicherungen und die gesetzliche Rente in Anspruch genommen werden.

Maßstab für die abzusichernde Rentenhöhe sollte sinnvollerweise der Betrag sein, den Sie zur Aufrechterhaltung Ihres aktuellen Lebensstandards benötigen. Dieser entspricht normalerweise in etwa dem Nettoeinkommen. Falls bei eingetretener Berufsunfähigkeit bestimmte Kosten wegfallen würden (wie Fahrtkosten zur Arbeit), können diese herausgerechnet werden. Nicht vergessen werden darf, dass der Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge auch im Fall der Berufsunfähigkeit weitergehen muss, da ansonsten nach dem Ablauf der Rentenzahlungen (z.B. mit Erreichen des 67. Lebensjahres) der abrupte Übergang in die Altersarmut drohen könnte.

Dabei muss beachtet werden, dass die Berufsunfähigkeitsrente je nach Vorsorgeschicht (1. Schicht Basisversorgung, 2. Schicht Zusatzversorgung, 3. Schicht Privater Vermögensaufbau) zu versteuern ist, und dass auch im Fall einer Berufsunfähigkeit nach wie vor Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen sind.

Bei leistungsstarken Produkten spricht man von Berufsunfähigkeit, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf mindestens zu 50% und voraussichtlich für mindestens 6 Monate nicht mehr ausüben kann - unabhängig davon, ob eine Krankheit oder ein Unfall dafür ursächlich ist.

Inzwischen gibt es auch Berufsunfähigkeits-Policen, die bereits im Vorfeld einer Berufsunfähigkeit eine Rente bezahlen - nämlich dann, wenn die versicherte Person zunächst lediglich arbeitsunfähig ist (sog. Gelbe-Schein-Regelung). Nachzuweisen ist dies durch entsprechende AU-Bescheinigungen. Bei diesen Tarifen wird in der Regel bereits ab einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente geleistet.

Was auf keinen Fall fehlen darf, ist die Vereinbarung einer Dynamik - und zwar sowohl für die Zeiten normaler Beitragszahlung, als auch für die Dauer des Leistungsfalls. Nur so kann der Inflation entgegengewirkt und die Kaufkraft der Rente erhalten werden.

Bei Selbständigen ist besonderes Augenmerk auf den Punkt Umorganisation im Leistungsfall der Versicherungsbedingungen zu legen:

Nach dieser Regelung prüft der Versicherer im Leistungsfall, ob es für die versicherte Person zumutbar wäre, den eigenen Betrieb so umzuorganisieren, dass die Geschäftstätigkeit möglichst ohne Einbußen fortgeführt werden kann. Beim Schreinermeister mit Rückenleiden wird beispielsweise geprüft, ob dieser künftig den handwerklichen Teil seiner Arbeit aufgeben kann und stattdessen ausschließlich organisatorisch und verwaltend tätig sein kann. Der Verweis auf die Umorganisation darf nicht pauschal erfolgen, sondern ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. So muss die Umorganisation beispielweise "wirtschaftlich angemessen" sein. Was das im Einzelnen bedeutet, ist zwar teilweise in Gerichtsurteilen präzisiert, letztlich aber Auslegungssache. Einige wenige Anbieter haben den Passus zur Umorganisation mit Erklärungen versehen, so dass diese mehr Rechtssicherheit bieten.

Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter folgendem Link: Informationen zur Arbeitskraftabsicherung

Krankenversicherung

Kaum ein Absicherungsbereich war in den letzten Jahren so medienpräsent wie die Krankenversicherung. Inzwischen ist die Krankenversicherung auch in Deutschland Pflicht. Daher stellt die Entscheidung für eine Gesetzliche Krankenkasse oder eine Private Krankenversicherung (GKV bzw. PKV) die erste Grundsatzentscheidung für Existenzgründer und junge Selbständige dar.

Bei der Krankenversicherung kann man den Unterschied der beiden Systeme sehr gut erkennen. Zählt bei der PKV Alter, Gesundheitszustand und die gewählte Leistung, ist es bei der GKV nur das Einkommen, an dem man sich hinsichtlich des Beitrages orientiert. Regelt den Leistungsumfang in der PKV der Tarif als Vertragsbestandteil, regelt ihn bei der GKV zum allergrößten Teil das Sozialgesetzbuch.

In folgender Übersicht stellen wir Ihnen die jeweiligen Vor- und Nachteile der beiden Systeme vor:

  • GKV
  • Unter Umständen beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Kindern
  • I. d. Reg. direkte Abrechnung zw. Arzt und Krankenkasse ohne weiteres eigenes Zutun
  • Beitragsbefreiung in Mutterschutz und Elternzeit
  • Maximalbeitrag abhängig von Beitragsbemessungsgrenze
  • Keine Gesundheitsprüfung nötig
  • Wechsel zu anderem Anbieter problemlos möglich
  • Auslandsschutz nur eingeschränkt vorhanden
  • Einstieg mit Mindestbeitrag ungeachtet des tatsächlichen Einkommens
  • Beitragszuschlag für Kinderlose (Pflegeversicherung)
  • Beitragsentwicklung im Alter in erster Linie von dann gültiger Gesetzgebung abhängig
  • Überwiegend gesetzlich eingeschränkter Leistungskatalog
  • „Reformierbarkeit“ des Leistungskatalogs (normalerweise Kürzungen)
  • Begrenzung der Leistung auf den Regelsatz der Gebührenordnung für Ärzte, dadurch keine Kostenübernahme durch Spezialisten
  • Maximales Krankengeld abhängig von aktueller Beitragsbemessungsgrenze
  • Keine Anpassungsmöglichkeit an persönlichen Absicherungswunsch (z. B. Ein-Bett-Zimmer, Heilpraktiker, Zahnimplantate, etc.)
  • Verschiedene „versteckte“ Zuzahlungen vorgeschrieben (z. B. ehemalige quartalsweise Praxisgebühr, bei Medikamenten, im Krankenhaus,...)
  • PKV
  • Versicherungsschutz auf persönliche Wünsche bzw. persönlichen Bedarf abstimmbar
  • Vereinbarte Leistungen vertraglich bis ans Lebensende garantiert
  • Optionstarife (Einstieg mit weniger leistungsstarken Tarifen, spätere Verbesserung ohne erneute Gesundheitsprüfung)
  • Beitrag ist nicht vom Einkommen abhängig
  • Beitragsentwicklung im Alter durch Beitragsentlastungsplan, Altersrückstellungen und Tarifwechsel beeinflussbar
  • Zuzahlungen nur entsprechend vereinbarter Selbstbeteiligung oder der vereinbarten Erstattungsgrenzen eines Tarifs
  • Erstattung je nach Tarif auch über Regel- und Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte hinaus (Honorarvereinbarung für Spezialisten)
  • Grundsätzlich weltweiter Versicherungsschutz, evtl. zeitliche Einschränkungen, sowie Begrenzung auf vereinbarten Vertragsumfang
  • Familienmitglieder müssen mit separatem, zusätzlichen Beitrag abgesichert werden
  • Späterer Wechsel zu anderem Anbieter nur bei entsprechend gutem Gesundheitszustand möglich
  • In Mutterschutz und Elternzeit besteht i. d. Reg. weiterhin Prämienzahlungspflicht

Machen Sie bei der Entscheidung aber keinesfalls den Fehler, sich am Preis zu orientieren. Vielmehr sollten Sie sich die Frage selbst beantworten, wie Sie im Krankheitsfall behandelt werden möchten. Auch, was in Ihrem weiteren Leben noch auf Sie zukommen kann, verdient Beachtung.

Sollten Sie sich für das soziale System (GKV) entscheiden, stehen Ihnen zusätzlich diverse Möglichkeiten offen, den gesetzlichen Versicherungsschutz mit Hilfe der Krankenzusatzversicherung zu optimieren. Für beinahe jede Behandlung lässt sich der Versicherungsschutz verbessern, egal ob im Krankenhaus die Privatarztbehandlung ("Chefarzt"), beim Zahnersatz die hochwertigeren Implantate oder ob es die Heilpraktiker-Leistungen sind, die übernommen werden.

Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter folgendem Link: Informationen zu PKV vs. GKV

Krankentagegeld

Es dient dazu, dass Sie sich Ihren Lebensstandard sichern können, wenn Sie durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig werden. Denn wenn Sie als Selbständiger arbeitsunfähig sind, müssen Sie in der Regel um Ihre Einkünfte fürchten.

Da Sie nicht wie ein Arbeitnehmer auf die Lohnfortzahlung setzen können, kann nur eine Krankentagegeld-Versicherung Ihren Verdienstausfall decken, unabhängig davon, ob Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung sind.

Sie können die Karenzzeit, also die Wartezeit bis das Krankentagegeld gezahlt wird, individuell wählen. Einige Versicherer bieten hier Versicherungsschutz bereits ab dem 4. Tag an.

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