Witwen-/Witwerversorgung

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt eine Altersrente nur an den aus, für den Beiträge eingezahlt wurden und der seine Wartezeit erfüllt hat. Im Todesfall steht dem überlebenden Ehepartner eine Witwen- bzw. Witwerrente zu. Hierfür muss die versicherte Person allerdings mind. fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Man unterscheidet zwischen folgenden Rentenleistungen:

Kleine Witwen-/Witwerrente

Der/Die Hinterbliebene erhält für max. 24 Monate etwa 25 % der vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Partners. War der Verstorbene bereits Rentenempfänger, wird als Berechnungsbasis seine Rente herangezogen. Eigenes Einkommen wird nach Berücksichtigung eines Freibetrages darauf angerechnet.

Beispiel:
Der Ehemann verstirbt mit 40 Jahren. Das letzte Nettoeinkommen betrug 1.625 Euro. Er hinterlässt keine Kinder. Seine Witwe arbeitet als Bürokauffrau und verdient 1.500 Euro brutto.
Sie erhält eine Witwenrente i. H. v. etwa 248 Euro.

Große Witwen-/Witwerrente

Auch hier ist die Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen die Basis der Hinterbliebenenversorgung, sofern sich dieser noch aktiv im Berufsleben befand. Bezog er bereits Rente, ist deren Höhe die Berechnungsbasis. Die Höhe der Witwenrente beträgt 55 % der Berechnungsbasis. Die Bezugsdauer ist unbegrenzt. Für ihren Bezug muss mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der/die Hinterbliebene versorgt in häuslicher Gemeinschaft ein minderjähriges eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbene
  • der/die Hinterbliebene ist erwerbsgemindert
  • der/die Hinterbliebene hat das 45. Lebensjahr vollendet

Auch bei der großen Witwenrente werden ggf. andere Einkünfte angerechnet.

Beispiel:
Der Ehemann verstirbt mit 40 Jahren. Das letzte Nettoeinkommen betrug 1.625 Euro. Er hinterlässt eine Frau und zwei Kinder. Seine Witwe arbeitet als Bürokauffrau und verdient 1.500 Euro brutto. Sie erhält eine Witwenrente i. H. v. ca. 545 Euro.

Wissenswert

Bestand die Ehe bei Tod des Ehepartners noch kein Jahr, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Wenn aber der Verdacht, dass es sich um eine reine Versorgungsehe gehandelt hat, ausgeräumt werden kann (z. B. bei Unfalltod, Unwissen des Ehepaars über eine tödlich verlaufende Krankheit, etc.), kann ggf. ein Anspruch begründet werden. Bei Wiederheirat entfällt der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Der Anspruch kann bei Tod des Ehegatten oder Scheidung wieder aufleben.

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