Wer kann "riestern"?

Man unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigten. Nur wer zu einem dieser Personenkreise zählt, kann in den Genuss der staatlichen Förderung kommen.
Voraussetzung für die volle Förderung ist aber, dass der Zulagenberechtigte einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4 % seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 €) abzüglich der Zulagen, einzahlt. Der allermindest zu zahlende Sockelbeitrag beträgt 60 € im Jahr.

Natürlich ist es möglich, den Riester-Vertrag auch mit weniger als den genannten 4 % zu besparen. Die Zulagen werden dann automatisch anteilig gekürzt.

Unmittelbar zulagenberechtigt

sind grundsätzlich alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind bzw. Entgeltpunkte "erwerben", wie z. B.:

  • Arbeitnehmer
  • Pflichtversicherte Selbständige / Landwirte
  • Arbeitslose, Bezieher von Krankengeld
  • Personen im Erziehungsurlaub oder die einen Angehörigen im Haushalt pflegen
  • Behinderte in Werkstätten
  • Geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt wird
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld (sofern vorher pflichtversichert)
  • Vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten

Mittelbar zulagenberechtigt

sind Ehepartner der unmittelbar Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den oben genannten Personen gehören
Auch hier gilt der Mindesteigenbeitrag von 60 € im Jahr.

Nicht zulagenberechtigt

  • Nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige
  • Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (Apothrker, Ärzte, Tierärzte und Architekten)
  • Versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte
  • Altersrentner
  • Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbstätigkeit
  • Studenten, die nicht versicherungspflichtig sind

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