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Man unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigten. Nur wer zu einem dieser Personenkreise zählt, kann in den Genuss der staatlichen
Förderung kommen.
Voraussetzung für die volle Förderung ist aber, dass der Zulagenberechtigte einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4 % seines rentenversicherungspflichtigen
Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 €) abzüglich der Zulagen, einzahlt. Der allermindest zu zahlende Sockelbeitrag beträgt 60 € im Jahr.
Natürlich ist es möglich, den Riester-Vertrag auch mit weniger als den genannten 4 % zu besparen. Die Zulagen werden dann automatisch anteilig gekürzt.
Unmittelbar zulagenberechtigt
sind grundsätzlich alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind bzw. Entgeltpunkte "erwerben", wie z. B.:
Arbeitnehmer
Pflichtversicherte Selbständige / Landwirte
Arbeitslose, Bezieher von Krankengeld
Personen im Erziehungsurlaub oder die einen Angehörigen im Haushalt pflegen
Behinderte in Werkstätten
Geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt wird
Bezieher von Vorruhestandsgeld (sofern vorher pflichtversichert)
Vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen
Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Beamte, Richter, Berufssoldaten
Mittelbar zulagenberechtigt
sind Ehepartner der unmittelbar Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den oben genannten Personen gehören
Auch hier gilt der Mindesteigenbeitrag von 60 € im Jahr.
Nicht zulagenberechtigt
Nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige
Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (Apothrker, Ärzte, Tierärzte und Architekten)
Versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte
Altersrentner
Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbstätigkeit
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