Versicherungssummen und gesetzliche Mindestdeckungssummen
Laut dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) §4 Absatz 1-2 schreibt der Gesetzgeber die folgenden Mindestversicherungssummen bei Kraftfahrzeugen vor:
- für Personenschäden 7,5 Mio. Euro
- für Sachschäden 1,12 Mio. Euro
- für reine Vermögensschäden 50.000 Euro
Sofern nicht explizit eine höhere Versicherungssumme in der Police vereinbart ist, entspricht die Mindestdeckung dem Höchstbetrag, den ein Versicherungsunternehmen in einem Schadenfall zu zahlen verpflichtet ist. Es gibt aber auch Versicherer und Tarife, welche Versicherungssummen von bis zu 100 Mio. Euro anbieten.
Zu beachten:
Für den Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen (Halter, Eigentümer, Fahrer ...) als Fahrer des Fahrzeugs besteht KEIN Versicherungsschutz über die Kfz-Haftpflichtversicherung des verunfallten Fahrzeugs! Sofern also bei einem selbstverschuldeten Unfall gesundheitliche Störungen als Unfallfolgen (Invalidität etc.) beim Fahrer auftreten, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der Haftpflichtversicherung des versicherten Fahrzeugs. Um diese Risiken abzudecken, empfehlen wir eine Fahrerunfallversicherung, eine private Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, funktionelle Invaliditätsabsicherung oder ähnliches als separaten Versicherungsschutz.
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