Betriebsrente

Sie müssen Mitarbeitern mindestens einen Durchführungsweg für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) anbieten. Da die Beiträge dafür in der Regel über den Weg der Gehaltsumwandlung generiert werden, sparen Sie und Ihr Mitarbeiter sich Beiträge zu den Sozialversiche - rungen. Seit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) müssen Sie Ihre Ersparnis (zumindest teilweise) als Zuschuss an Ihren Arbeitnehmer weiterleiten. Dafür ist ein Mindestzuschuss von 15 % des Umwandlungsbetrags vorgesehen. Dieser kann aber auch höher gewählt werden. Schaffen Sie einen zusätzlichen Anreiz für die Betriebsrente und zeigen Sie Ihren Mitarbeitern, dass Sie ihn aktiv beim Aufbau einer Altersvorsorge unterstützen möchten. Das ist Mitarbeiterbindung ohne hohe Kosten. Die Beiträge zu einer Direktversiche- rung werden staatlich gefördert (§ 3 Nr. 63 EStG). Sie sind bis zu einer Höhe von 4 % derBeitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Sozialversicherungen (2023: 292 Euro monatlich) beitragsbefreit. Ganze 584 Euro sind 2023 zusätzlich steuerfrei. Unterstützen Sie Ihre geringverdienenden Mitarbeiter (bis 2.575 Euro brutto im Monat, gilt auch für Teilzeitkräfte) mit der Einrichtung einer arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente, können Sie für dieses Engagement 30 % staatliche Förderung erhalten.

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