Privathaftpflichtversicherung

Greift im Homeoffice die Haftpflichtversicherung? Das zur Verfügung gestellte Notebook bleibt weiterhin Eigentum des Unternehmens. Doch was ist, wenn dieses eigenverschuldet beschädigt wird oder der Arbeitnehmer im Zuge der Homeofficetätigkeit eines Mitarbeiters einen Schaden erleidet? Ob im Büro oder zu Hause – für Angestellte gilt die abgestufte Arbeitnehmerhaftung. Das bedeutet in der Regel:

  • bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer;
  • bei mittlerer Fahrlässigkeit gibt es eine Haftungsteilung;
  • bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber den Schaden.

Unter die leichte Fahrlässigkeit fallen vergleichsweise harmlose Verschulden, die jedem Arbeitnehmer im Laufe des Berufslebens passieren können. In der Regel sind das kurze Unachtsamkeiten, die dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden können.

Beispiel:
Nach einem erfolgreichen digitalen Meeting aus dem Homeoffice möchte ein Arbeitnehmer noch die ausgehandelten Ergebnisse zusammentragen und anschließend den beteiligten Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Da bereits die Dämmerung einsetzt, kann der Mitarbeiter seine handschriftlich erstellten Notizen nur noch schwer lesen. Da passiert es: Im Eifer des Gefechts stößt er beim Griff an die Schreibtischlampe seinen Laptop vom Tisch. Durch den Aufprall ist der Bildschirm gesprungen und muss repariert werden.

Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Er nimmt in Kauf, dass etwas zu Schaden kommen könnte, hält es aber nicht für wahrscheinlich. In diesen Fällen wird der Schadensausgleich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber anhand einer sogenannten Quotelung aufgeteilt. Der Schaden wird dann aber nicht zwangsläufig jeweils anteilig zur Hälfte übernommen, vielmehr muss die festgelegte Quotelung für den Arbeitnehmer zumutbar sein. Als grober Richtwert kann hier von einer maximalen Gesamthöhe von etwa drei Bruttomonatsgehältern des Arbeitnehmers ausgegangen werden.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer öffnet – trotz einiger Warnungen der IT-Abteilung – den Anhang einer E-Mail mit unbekanntem Absender. Viren befallen das IT-Netzwerk des Arbeitgebers. Allerdings hatte der Arbeitgeber keinen durchgängigen Virenschutz mit aktuellen Virensignaturen installiert.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in einem ungewöhnlich hohen Maße die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Umgangssprachlich würde man sagen: „Was in dem gegebenen Fall jedem hätte klar sein müssen“. In der Regel haftet der Arbeitnehmer für den gesamten Schaden. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn die zu ersetzende Schadenshöhe für den Arbeitnehmer existenzgefährdend ist. In solchen Fällen wird – wie bei einer mittleren Fahrlässigkeit – eine entsprechende Quotelung vorgenommen.

Beispiel:
Trotz eines massiven Wolkenbruchs öffnet der Arbeitnehmer wie gewohnt zur Pause das Dachfenster über seinem Homeoffice-Arbeitsplatz und geht in die Küche, um dort seine Mittagspause zu verbringen. Als er nach der Pause zurückkommt, ist der Laptop aufgrund eindringender Feuchtigkeit nicht mehr funktionstüchtig.

Die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung gelten jedoch nur für Schäden, die durch die betriebliche Arbeit verursacht wurden. Nehmen Sie Ihr Notebook beispielweise in der Mittagspause mit in die Küche, weil Sie auf eine wichtige E-Mail warten und verschütten Ihr Essen, fällt dieser Schaden nicht in die abgestufte Arbeitnehmerhaftung. Sie müssen dann unter Umständen selbst für den entstandenen Schaden aufkommen, obwohl Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Hier hilft Ihnen nur eine Privathaftpflichtversicherung. Auch Schäden, die über das Wochenende oder nach Feierabend passieren, fallen demnach nicht unter die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung. Bei grob fahrlässigem Handeln müssten Sie ohnehin für den entstandenen Schaden aufkommen. Auch hier springt Ihre Privathaftpflichtversicherung für Sie ein.

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