Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Seit Jahren steht fest: die gesetzliche Rente reicht nicht.

Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter, so dass die Renten Phase immer länger wird. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ein. Daher funktioniert der sog. "Generationenvertrag" nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner.

Das Ergebnis: Die gesetzlich Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen und das möglichst frühzeitig!

Dass betriebliche Altersvorsorge eine der kapitaleffizientesten Wege zusätzlicher Vorsorge darstellt, hat auch die Politik erkannt und mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eine Neuausrichtung der betrieblichen Altersvorsorge beschlossen. Das Gesetz trat zum 1.01.2018 in Kraft und soll insbesondere die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge bei kleinen und mittelständischen Unternehmen erhöhen sowie die betriebliche Altersvorsorge allgemein attraktiver machen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

Freibetrag für die Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter

Rentenleistungen aus staatlich geförderten Rentenversicherungsverträgen wie der betrieblichen Altersvorsorge werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf die Grundsicherung freigestellt. Dabei gilt ein Sockelfreibetrag von 100 EUR, zudem werden 30 % der den Sockelbeitrag übersteigenden Rentenleistungen freigestellt. Der gesamte Freibetrag ist auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach SGB XII gedeckelt (in 2024: 281,50 EUR monatlich).

Beispiel:
Die Betriebsrente beträgt 700 EUR, der Freibetrag liegt dann bei 280 EUR.
Sockelfreibetrag: 100 EUR
Zzgl. 30 % von 600 EUR = 180 EUR + 100 EUR - > 280 EUR
Kappung auf Regelbedarfsstufe 1 = 281,50 EUR
Somit sind 418,50 EUR (700 EUR – 281,50 EUR) als Betriebsrente anzurechnen.

Der Freibetrag gilt ab sofort und auch für bereits laufende Renten!

BAV-Förderbetrag für Arbeitgeber für Geringverdiener

Arbeitgeber, die eine betriebliche Altersvorsorge für ihre geringverdienenden Beschäftigten finanzieren, erhalten eine zusätzliche Steuererstattung vom Finanzamt. Zahlt der Arbeitgeber zwischen 240 und 960€ (Stand 2023) jährlich in eine betriebliche Altersvorsorge für Beschäftigte mit einem Bruttogehalt bis 2.575 € (Stand 2023) monatlich ein, so kann er 30 % des Beitrags direkt mit der Lohnsteuer verrechnen. Dies gilt zusätzlich zur Steuerersparnis, die durch die Geltendmachung der Beiträge als Betriebsausgabe entsteht.

Beispiel:
Der Arbeitgeber richtet eine betriebliche Altersvorsorge über 480,00 € jährlich ein. Der Förderbeitrag aus BRSG beträgt in diesem Fall 30 %, somit 144,00 €. Zusätzlich kann der Arbeitgeber die Differenz aus Beitrag und Förderbeitrag als Betriebsausgabe geltend machen (in diesem Fall 336,00 €), so dass bei einem Steuersatz von 30 % nochmals 100,80 € an Steuerersparnis entsteht. Der tatsächliche Aufwand für das Unternehmen sinkt dadurch auf 235,20 € (bisher: 336,00 €).

Im Zusammenspiel mit dem Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung und dem Freibetrag in der Grundsicherung eröffnet dieses Förderinstrument endlich eine reale Perspektive, eine Altersvorsorge deutlich oberhalb des Grundsicherungsniveaus aufzubauen. Unternehmen, die diese Förderung ausschöpfen, können mit einem Motivationsschub ihrer geringverdienenden Beschäftigten rechnen und sich im Personalmarkt einen wirksamen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Riester in der bAV

Die Nutzung der Riester-Förderung in der betrieblichen Altersvorsorge war bislang eher eine Absurdität, da es in diesem Fall zu einer doppelten Belastung mit Sozialabgaben kam (Beiträge aus verbeitragtem Einkommen sowie Verbeitragung der Rentenleistungen). Diese Doppelverbeitragung entfällt nun. Künftig wird ein bAV-Riester-Vertrag in der Rentenphase wie eine private Riesterrente behandelt, somit fallen keine Sozialabgaben an. Übrigens wurde im Rahmen des BRSG auch die Grundförderung des Riester-Vertrags auf 175 € erhöht.

Sozialpartnermodell

Seit 1.01.2018 können die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass sie den "sechsten Durchführungsweg" anbieten möchten. Dieser "sechste Durchführungsweg" zeichnet sich durch besondere Merkmale aus. So haftet der Arbeitgeber darin lediglich für die Zahlung der Beiträge und nicht dafür, dass am Ende eine adäquate Leistung herauskommt. Gänzlich verboten ist es, für den Leistungsfall eine bestimmte Rentenhöhe zu garantieren. Lediglich eine "Zielrente" darf in Aussicht gestellt werden, deren Niveau durch gesonderte arbeitgeberfinanzierte Sicherungsbeiträge stabilisiert werden soll. Ebenfalls unzulässig ist die Vereinbarung einer Kapitalabfindungsoption. Erste Produkte für diesen Durchführungsweg werden ab Mitte 2018 erwartet. Viele Punkte sind jedoch noch völlig unklar, insbesondere, wie und von wem die Beratungsleistungen vor Ort erbracht werden sollen und ob die Masse der kleinen und mittleren Unternehmen, die regelmäßig gerade nicht tarifgebunden sind, mit dem Sozialpartnermodell überhaupt erreicht werden kann.

Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens

Der steuerfreie Höchstbeitrag wird von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % angehoben. Dafür entfällt der bisher mögliche Aufstockungsbeitrag von 1.800 EUR jährlich.

Allerdings bleibt der Höchstbeitrag für steuer- und zugleich sozialversicherungsfreie Beiträge bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze! Beiträge oberhalb von 4 % werden daher - wie bisher auch - doppelt mit Sozialabgaben verbeitragt, da sie aus bereits verbeitragtem Entgelt stammen und in der Rentenphase erneut mit Kranken- Pflegeversicherungsbeiträgen belegt werden. Der erhöhte Dotierungsrahmen hat gegenüber dem bisherigen Zusatzbeitrag allerdings den Vorteil, dass die Beiträge zu einem Altvertrag lediglich abgezogen werden und dieser nicht - wie bisher - ab dem ersten Euro Beitrag komplett entfällt.

Zuschusspflicht für Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen

Spart ein Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung von Arbeitnehmern Sozialversicherungsbeiträge, muss der Arbeitgeber künftig 15% des Umwandlungsbetrags als Pflichtzuschuss dazugeben. Dies gilt für alle Neuzusagen ab dem 1.01.2019 und ab dem Jahr 2022 auch für alle Bestandszusagen. Aus dieser Neuregelung ergeben sich eine Reihe kniffliger Praxisfragen, die noch nicht alle abschließend geklärt sind, beispielsweise bei der Frage des Umgangs mit nur kleinen Erhöhungsbeiträgen oder mit bereits bestehenden Zuschussregeln. Spätestens durch den Pflichtzuschuss wird die Entgeltumwandlung fast immer das kapitaleffizienteste Vorsorgemodell sein!

Fazit

Zu einer Vereinfachung haben die neuen Regelungen zwar nicht geführt. Durch die vielschichtigen neuen Förderanreize wird die betriebliche Altersvorsorge insgesamt aber deutlich gestärkt. Vor allem das Bündel an Fördermaßnahmen für die Gruppe der Geringverdiener wird seine Wirkung nicht verfehlen.

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