Führerschein? Genehmigung?

Das Luftverkehrsgesetz regelt, dass Modellflugzeuge und auch alle sonstigen unbemannten Fluggeräte als Luftfahrzeuge gelten (§ 1 Abs. 2 LuftVG). Hierunter fallen auch alle sog. Drohnen. Als Luftfahrzeug gelten damit auch die Regelungen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).

Bei Drohnen ab 250 g Startgewicht und/oder mit verbauter Kamera müssen Sie sich als Pilot beim Luftfahrtbundesamt registrieren und die elektronische Piloten-ID an der Drohne anbringen. Zudem sollten Sie über einen passenden Führerschein verfügen. Ab 250 g Aufstiegsgewicht ist grundsätzlich der kleine EU Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis) erforderlich. Für Drohnen ab 500 g kann zusätzlich der große EU Drohnenführerschein (EU Fernpiloten-Zeugnis) erforderlich sein, beispielsweise wenn diese näher an Menschen betrieben werden. Außerdem gilt ein Mindestalter von 16 Jahren.

Fliegen Sie rein privat und als Hobby, ist in der Regel keine Genehmigung erforderlich. Diese ist nur erforderlich, wenn das Fluggerät schwerer als 25 kg ist oder dieses außerhalb der Sichtweite zum Einsatz kommt. Generell gilt, dass Drohnen nur in Sichtweite (200-300 Meter) und einer maximalen Höhe von 120 m geflogen werden dürfen. Über dieser Flughöhenbegrenzung darf nur mit behördlicher Ausnahmeerlaubnis geflogen werden. Soll die Drohne etwas transportieren oder abwerfen, dann wird ebenfalls eine Erlaubnis benötigt.

Allgemein gilt über folgenden geographischen Gebieten ein Drohnen-Flugverbot (§ 21h LuftVO): Wohngrundstücken, Naturschutzgebieten, Flugplätzen, Flughäfen, Kontrollzonen, Menschenansammlungen, Bundesfernstraßen (z. B. Autobahnen), Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen, Krankenhäusern, Helikopter-Landeplätzen, militärischen Anlagen und Organisationen, mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

Laut § 21h LuftVO dürfen die genannten Gebiete aber unter bestimmten Voraussetzungen dennoch überflogen werden. Beispielsweise dürfen Wohngebiete oder -grundstücke überflogen werden, sofern der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder das Gewicht der Drohne maximal 250 g beträgt und sie weder mit einer Kamera noch mit einem Mikrofon ausgestattet ist.

Halten Sie sich nicht an die Vorschriften, kann Ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro drohen.

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