Finanzierung der bKV

Die Beiträge in der betrieblichen Krankenversicherung sind in der Regel ohne Altersrückstellungen kalkuliert. Dies führt zu Beiträgen, die im Vergleich zu den sonst erhältlichen Einzeltarifen sehr günstig sind.

Bezüglich der Finanzierung der betrieblichen Krankenversicherung sind drei Konstellationen denkbar und möglich:

Arbeitnehmerfinanziert und die Beitragszahlung erfolgt auch durch den Arbeitnehmer

Diese Variante ist für den Arbeitgeber die einfachste. Der Arbeitgeber schließt lediglich einen Rahmenvertrag ab und hat darüber hinaus nichts mehr mit dem Vorgang zu tun. Allerdings ist es einerseits auf diese Art und Weise sehr schwierig, die für den Entfall der Gesundheitsprüfung notwendigen Quoten zusammen zu bekommen und andererseits wird diese Möglichkeit auch nur von wenigen Versicherern angeboten.

Arbeitnehmerfinanziert und die Beitragszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber

Bei dieser Variante ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zu der oben genannten Variante. Sie wird nur von ein paar weiteren Anbietern als Möglichkeit zur Verfügung gestellt, da die Abwicklung einfacher zu organisieren ist.

Die Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung

Bei der Arbeitgeberfinanzierten bKV gibt es wiederum zwei Möglichkeiten. Laut Urteil des Bundesfinanzhofs sind die Beiträge zur bKV als Sachlohn anzusehen und dementsprechend steuerlich zu behandeln. Die Entscheidung wurde am 28.06.2019 im Bundessteuerblatt BStBI II 2019, S. 371 veröffentlicht und ist nunmehr als verbindlich anzusehen.

  • Der Arbeitnehmer versteuert die Beiträge der bKV als geldwerten Vorteil und entrichtet auch den Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben.
  • Der Arbeitgeber versteuert die von ihm gezahlten Beiträge für den Arbeitnehmer pauschal.

Der Vorteil: So lange die Beiträge pro Mitarbeiter unter der Freigrenze von 50 Euro liegen, sind diese steuerfrei. Ein echter Mehrwert für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Es gilt jedoch zu beachten, dass Arbeitgeber in ihrer Gestaltung der bKV frei sind. Somit kann es sich sowohl um Bar- als auch Sachlohn handeln. Je nachdem, ob die Beiträge zur bKV vom Arbeitgeber direkt an den Versicherer abgeführt werden oder auf das Gehaltskonto des Mitarbeiters fließen.

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