WG-Konstellationen

Zwei oder mehrere Personen schließen sich zusammen und teilen sich eine Wohneinheit.
Im Allgemeinen sind für Wohngemeinschaften drei Arten von Mietverträgen denkbar:

Ein Hauptmieter und mehrere Untermieter

Bei dieser Variante wird der Mietvertrag mit nur einem WG-Mitglied unterzeichnet – dieser gilt dann als Hauptmieter.

Eine entsprechende Untervermietung darf nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen. Zwischen Hauptmieter und Vermieter sollte also das Untermietverhältnis geregelt sein. Der Hauptmieter ist alleiniger Ansprechpartner des Vermieters (z. B. bei Problemen, Streitigkeiten oder Zahlungsausfällen).

Zudem ist der Hauptmieter allein verantwortlich für die Hinterlegung der Kaution. Gleiches gilt für die monatliche Beibringung der Mietkaution. Im Falle einer Kündigung kann sich der Vermieter nur an den Hauptmieter halten. Eventuelle Beschädigungen der Wohnung durch andere WG-Mitglieder sind ausschließlich vom Hauptmieter zu tragen. Im Umkehrschluss tritt der Hauptmieter gegenüber seinen anderen WG-Partnern nunmehr als Vermieter auf.

Alle Mieter als Hauptmieter

In diesem Fall schließen alle WG-Mitglieder gemeinsam als Mieter mit dem Vermieter einen Mietvertrag ab.

Aus diesem ergeben sich für alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten – alle Bewohner haften als Gesamtschuldner. Kommt ein Bewohner zum Beispiel seiner Mietzahlung nicht nach, hat der Vermieter das Recht, sich an den zahlungskräftigsten WG-Bewohner zu halten, um von diesem die Miete seines Mitbewohners zu fordern.

Alle Mieter schließen einen eigenen Mietvertrag

Jedes WG-Mitglied erhält seinen eigenen Mietvertrag über ein Zimmer – extra geregelt sind hingegen die Gemeinschaftsräume.

Jedes einzelne Mitglied haftet vertraglich auch nur für seinen Mietanteil aus dem Zimmer sowie für die sich hieraus ergebenden Schäden.

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