Haftpflichtversicherung

Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss laut Gesetz (BGB §823) dem Geschädigten gegenüber dafür haften.

Dieser Grundsatz gilt so auch für den Einsatz von Drohnen. Der Gesetzgeber hat bei der Versicherungspflicht aus gutem Grund keine Ausnahme für Drohnen geschaffen. Gerät eine Drohne außer Kontrolle, was je nach Größe bereits durch einen stärkeren Windstoß passieren kann, rechnet niemand damit, dass Gefahr aus der Luft droht. Meist werden Fahrzeuge oder Gebäude beschädigt, aber auch von teils schweren Personenschäden wussten Zeitungen bereits zu berichten. In aller Regel gibt es für fast jedes Haftungsproblem auch eine Haftpflichtversicherung, über die es versichert werden kann bzw. automatisch versichert ist. Einen weitverbreiteten und oft sehr umfangreichen Schutz stellt die Privathaftpflichtversicherung dar. Aber ist in diesem Fall tatsächlich bereits Versicherungsschutz gegeben?

Genügt die Privathaftpflichtversicherung?

Die eingangs erwähnte Klassifizierung von Modellflugzeugen und unbemannten Fluggeräten besteht erst seit der Neuregelung des Luftverkehrsgesetzes aus dem Jahr 2009. Seitdem gibt es nichts, was aus eigener Kraft fliegen kann, für das keine Versicherungspflicht besteht. Diese Neuregelung fand so still statt, dass sie von nahezu keinem Versicherungsunternehmen richtig bemerkt wurde.

Versicherungsschutz für leichte Fluggeräte bis zu einem Gewicht von 5 kg (Flugmodelle, Drachen etc.) boten sicherlich schon damals alle Privathaftpflichttarife am deutschen Versicherungsmarkt an - in der Regel allerdings nur dann, wenn keine Versicherungspflicht bestand. Diese Klausel in den Bedingungen der Versicherer wurde vom Gesetz für Drohnen faktisch in ein klares "Nein, es besteht kein Versicherungsschutz" verwandelt, da die Drohnen ja versicherungspflichtig sind.

Erst mit der stärker werdenden Verbreitung von Drohnen in den letzten Jahren wurde man auf dieses Problem aufmerksam. Inzwischen bieten neuere Tarife daher Regelungen in ihren Bedingungen, in denen auf die Einschränkung, dass keine Versicherungspflicht vorliegen muss, verzichtet wird. Nur dann, wenn Ihre Privathaftpflichtversicherung eine entsprechende Regelung beinhaltet, benötigen Sie beim privaten Gebrauch Ihrer Drohne keine gesonderte Versicherung.

Hier genügt der Schutz der Privathaftpflicht definitiv nicht mehr!

Immer dann, wenn Sie Ihre Drohne - wie auch immer - gewerblich nutzen, benötigen Sie gesonderten Haftpflichtschutz. Hier genügt es bereits, dass Sie gegen Honorar z. B. Bilder vom Nachbarhaus oder Luftaufnahmen für das Imagevideo Ihrer Gemeinde erstellen.

Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter folgendem Link:

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