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Als Haus- und Grundbesitzer haften Sie für Schäden, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften Unterhaltung einer Immobilie stehen „aus vermutetem Verschulden“.
Sie haften für Schäden also ungeachtet dessen, ob Sie eine Schuld triff oder nicht. Nur wenn Sie beweisen können, dass Sie die zur Schadenvorbeugung
erforderliche Sorgfalt beachtet haben, verringert sich Ihre Haftung auf konkretes Verschulden gem. § 823 BGB, bzw. die daraus abgeleitete
Verkehrssicherungspflicht.
Haftungsgrundlagen
§ 836 Abs. 1 BGB: „Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen
Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der
Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet,
dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer
zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.“
Haftpflichtlösungen
Sind z. B. selbstgenutzte Einfamilienhäuser normalerweise im Deckungsumfang einer Privathaftpflichtversicherung
enthalten, sieht es bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern meist schon anders aus. Einige Tarife am Markt übernehmen
auch das Risiko mehrerer vermieteter Wohneinheiten. Es empfiehlt sich, hier immer mit dem Privathaftpflichtversicherer
Rücksprache zu nehmen, ob Art und Umfang der vermieteten Immobilien noch unter den vorhandenen Deckungsumfang fallen.
Auf der sicheren Seite ist der Vermieter immer mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Sie kommt
für die Schäden auf, die anderen im Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie entstehen. Die Versicherung prüft die
Rechtmäßigkeit der Ansprüche und wehrt diese ggf. auch ab. Auch für diese Abwehrkosten - bis hin zur Gerichtsverhandlung
- kommt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung auf. Hier noch ein wichtiger Hinweis: Eine evtl. bereits
vorhandene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, z. B. die der Eigentümergemeinschaft eines Mehrfamilienhauses, kommt
nicht für Schäden aus dem Vermieterrisiko des einzelnen Wohnungseigentümers auf! Sollte z. B. ein Mieter Schäden an
der Bausubstanz verursachen (Brand, angebohrte Leitung, ...), kann für den Schaden aber nicht aufkommen, haftet
letztlich der Vermieter selbst gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Aber auch Schäden, die der Mieter durch die
angemietete Immobilie erleidet (z. B. Schadstoffe in Anstrichen), sind für Sie nur über die Haus- und
Grundbesitzhaftpflichtversicherung absicherbar.
Wird die vermietete Immobilie mit Öl beheizt, existieren in der Mietsache natürlich auch Öltanks. Nach § 22 WHG
haftet der Inhaber eines Öltanks wegen der besonderen Gefährlichkeit für das Grundwasser und oberirdische Gewässer
ohne Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt (Gefährdungshaftung). Für dieses Haftungsrisiko kommt eine
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung auf.
Fotovoltaikanlagen auf Dächern sind kein seltener Anblick mehr. Wer eine solche Anlage betreibt, muss auch für Schäden
aufkommen, die durch sie oder die Einspeisung von Strom entstehen. Diese Betreiberhaftung für Fotovoltaikanlagen lässt
sich beispielsweise über einen separaten Haftpflichtvertrag absichern.
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