Genügt die Privathaftpflichtversicherung für Pedelecs?

Das kann man für Pedelecs leider nur mit einem "teilweise vielleicht" beantworten. Grundsätzlich bietet jede Privathaftpflichtversicherung auch Versicherungsschutz, wenn Sie als Radfahrer unterwegs sind - hier sind aber eindeutig nur Räder ohne Zusatzmotor gemeint. Die meisten Tarife, die auf dem Markt sind, übernehmen die Deckung auch für den Einsatz nicht versicherungspflichtiger Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Dabei wird die maximale Höchstgeschwindigkeit, die ein solches Fahrzeug haben darf, meist auf 6 km/h beschränkt - die Verfasser älterer Bedingungswerke hatten hier wohl vor allem Elektrorollstühle und ähnliches im Sinn. Weder die Regelung für ein normales Rad, noch die für besagte Fahrzeuge, passen so richtig zum Pedelec. Erst in neueren Bedingungswerken wurde dieses neue Haftpflichtproblem eindeutiger geregelt. Viele Anbieter nahmen Fahrräder mit Hilfsmotor (sofern nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig) explizit in ihren Deckungsumfang mit auf. Andere erweiterten den Umfang der versicherbaren Fahrzeuge entsprechend, damit Versicherungsschutz für die Kunden gewährt werden kann. Wir können daher pauschal nur raten, sich vor der ersten Fahrt bei seinem Privathaftpflichtversicherer zu vergewissern, ob auch für das neue Rad Versicherungsschutz besteht.

Bei E-Bikes genügt eine Privathaftpflichtversicherung definitiv nicht!

Da E-Bikes auch ohne Pedalbetrieb fahren können, ist nachvollziehbar, dass hier Regelungen für Kleinkrafträder greifen. Sie benötigen eine entsprechende Fahrerlaubnis (mind. Klasse M), müssen eine Prüfbescheinigung mitführen und benötigen natürlich auch ein Versicherungskennzeichen ("Mofa-Kennzeichen"). All dies gilt ausdrücklich auch für die S-Pedelecs! Beide Radtypen fallen damit nicht mehr unter den Schutz der Privathaftpflichtversicherung!

Bewegen Sie sich ohne Versicherungskennzeichen mit E-Bike oder S-Pedelec auf öffentlichen Straßen, begehen Sie damit einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Dies kann mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Zusätzlich droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

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