Wie steht es um Ihre Absicherung?

Was, wenn Sie jemanden schädigen?
Fügen Sie im Ehrenamt jemandem einen Schaden zu, müssen Sie dafür normalerweise nicht selbst haften. Als Erfüllungsgehilfe Ihres Vereins muss dieser gem. § 278 BGB für den von Ihnen verursachten Schaden eintreten. Ob Sie intern vom Verein in Regress genommen werden können, regelt im Zweifelsfall die Satzung.

Aber Vorsicht!
Die hier geschilderten Regelungen greifen ausschließlich bei Tätigkeiten im direkten Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit. Weiterhin greifen sie nur dann, wenn Sie sich für einen Verein, Verband, sozialen Träger oder eine ähnliche eigenständige, gemeinnützige, juristische Person ehrenamtlich betätigen. Sind Sie alleine oder über eine nicht eingetragene Gruppe (z. B. eine Interessen- oder Aktionsgemeinschaft) aktiv, fallen Sie in aller Regel weder unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, noch können die Haftpflichtansprüche von Ihnen geschädigter Dritter weitergereicht werden. Entspricht Ihre Situation eher der zuletzt geschilderten, sollten wir dringend ein gesondertes Gespräch zur Absicherung führen, da die Absicherungssituation hier im Einzelfall zu klären ist.

Sonderfall: Haftung als Vorstand!
Die Vorstände eines Vereins haften diesem gegenüber mit ihrem privaten Vermögen, wenn dem Verein durch eine Fehlentscheidung, ein Unterlassen oder sonstige Unachtsamkeiten ein finanzieller Schaden entsteht. Das kann z. B. die Aberkennung der Gemeinnützigkeit sein, Fristversäumnis zur Anforderung von Fördermitteln, Vorschussleistungen an einen beauftragten, bereits insolventen Handwerker, etc. Durch die gesamtschuldnerische Haftung muss das Verschulden nicht einmal zwingend bei Ihnen liegen. Der Verein kann auf jeden Vorstand zugehen - zahlen muss derjenige, bei wem etwas "zu holen" ist. Die Haftung ist nicht nur auf den Verein beschränkt, auch Dritte, die durch Fehler der Vorstandschaft einen Vermögensschäden davontragen, können direkt von dieser Schadenersatz fordern. Diese Haftungsproblematik ist den wenigsten Vereinsvorständen bewusst. Sie kann weder über die Vereins- noch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Alleine eine D & O - Versicherung, also eine speziell auf diese Thematik hin abgestellte Vermögensschadenhaftpflicht, kann das Problem lösen. Sie ist daher ein absolutes "must have" für jeden Verein!

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