Arbeitgeberwechsel und Insolvenz

Nun gibt es im Leben eines Unternehmers auch mal den Zeitpunkt, in dem er sich von Mitarbeitern trennen muss. Für solche Fälle hat das Betriebsrentengesetz den genauen Umgang mit bestehenden Direktversicherungen beschrieben.

Arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherungen sind vom ersten Tag an unverfallbar, stehen also direkt den Arbeitnehmern zu. Bei arbeitgeberfinanzierter oder mischfinanzierter Direktversicherung besteht für den arbeitgeberfinanzierten Beitrag ab dem 1.01.2018 eine gesetzliche Unverfallbarkeit von 3 Jahren, ab dem 21. Geburtstag (bislang: 5 Jahre, ab Alter 25 Jahre), außer dies ist vertraglich anders geregelt.

Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, können Sie ihm den Vertrag mitgeben. Wichtig dabei ist, dass sich der Arbeitgeber vom ausscheidenden Arbeitnehmer nochmals die Versicherungsform der Direktversicherung bestätigen lässt.

In dem Fall, dass ein neuer Mitarbeiter in das Unternehmen kommt und eine Direktversicherung vom Vor-Arbeitgeber mitbringt, gibt es drei verschiedene Möglichkeiten:

  • Der neue Arbeitgeber übernimmt den bestehenden Vertrag.
  • Der neue Arbeitgeber schließt eine neue Direktversicherung ab. Das vorhandene Versorgungskapital aus dem ersten Vertrag wird auf ihn übertragen.
  • Der neue Arbeitgeber schließt eine zusätzliche neue Direktversicherung ab. Der Altvertrag läuft beitragsfrei weiter.

Eine Direktversicherung fällt nicht in die Insolvenzmasse, sie ist insolvenzgeschützt.

weiter
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns vor Spam-Bots schützen möchten.
Übertragen Sie daher bitte den angezeigten Code, um zu bestätigen, dass Sie ein Mensch sind.
Der Code besteht aus Großbuchstaben von A-Z und den Zahlen 2-9.