Steuern und Sozialabgaben

Die Beiträge zur Direktversicherung sind Betriebsausgaben. Das Kapital im Versicherungsvertrag zählt hier nicht zum Betriebsvermögen. Es ist daher keine Aktivierung in der Bilanz erforderlich. Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sind für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, das heißt hierfür muss keine Lohnsteuer abgeführt werden. 4% der Beitragsbemessungsgrenze sind zusätzlich noch von den Sozialabgaben befreit. Hierfür müssen also weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherung abgeführt werden.

Beim Rentenbezug ergeben sich ebenfalls keine steuerrechtlichen Auswirkungen. Die Leistung erhält der künftige Rentner direkt vom Versicherungsunternehmen.

Bis zum 31.12.2019 existierte eine Freigrenze, die gemäß § 226 Abs 2 SGB V für Einnahmen aus Versorgungsbezüge galt, die insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach §18 SGB IV nicht überstieg. Für 2023 sind das monatlich 169,75 EUR Rente bzw. 20.370 EUR Kapitalzahlung. Übersteigt die Leistung diese Grenze, so war diese komplett beitragspflichtig.

Seit dem 01.01.2020 jedoch wird der Teil der Betriebsrente oder der Kapitalauszahlung, die den Freibetrag übersteigt beitragspflichtig in der Krankenkasse. Die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgrenze verändert sich jährlich und dadurch auch der Freibetrag. Diese Regelung gilt für alle Betriebsrentner im laufenden Rentenbezug und für Kapitalauszahlungen die weniger als 10 Jahre zurück liegen.

Diese Neu-Regelung gilt jedoch nicht für die Pflegeversicherung. Sobald die Freigrenze überstiegen wird, wird auf die komplette Rente Pflegeversicherungsbeitrag fällig.

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