Unfallversicherung

Aus der familiären Unfallversicherung fällt durch die Scheidung nicht automatisch eine der versicherten Personen heraus. Dies müsste im Zuge der Neuregelung der Versicherungsangelegenheiten separat angezeigt werden. Wir empfehlen, dass grundsätzlich jeder Geschiedene einen eigenen Vertrag besitzt. Denn Leistungen können immer nur vom Versicherungsnehmer beantragt werden. Auch bei einer zunächst einvernehmlich verlaufenen Trennung kann es im Nachgang noch zu Streitigkeiten kommen. Es ist wohl das Beste, wenn man selbst das Ruder in der Hand hat und nicht darauf angewiesen ist, dass sich der Ex-Partner fair verhält. Sind Kinder da, müssen sie in den Vertrag desjenigen Partners mit aufgenommen werden, bei dem sie künftig leben.

Die Leistungen der Unfallversicherung sollen in erster Linie dazu dienen, Ihr Lebensumfeld so umzugestalten, dass Sie mit einer unfallbedingt erworbenen Behinderung möglichst optimal leben können. Sehr hohe Kosten fallen u. a. für den behindertengerechten Umbau einer Immobilie, die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs oder den Erwerb hochwertiger Prothesen an - darunter kann auch spezielles Sportgerät fallen.

Auch eine Unfallversicherung kann zu den notwendigen Versicherungen gezählt werden. Wichtig ist, für eine ausreichend hohe Deckung zu sorgen. Auch eine korrekt hinterlegte Berufsgruppe ist wichtig, da es sonst im Leistungsfall ggf. zu Kürzungen der Erstattung kommen kann. Wichtig ist dies vor allem bei Hausfrauen/-männern, die nach der Scheidung wieder arbeiten und dann eher körperlich tätig sind.

Meist werden Unfallversicherungen auch mit einer zusätzlichen - niedrigen - Todesfallabsicherung abgeschlossen. Häufig wird dann der Ehepartner als bezugsberechtigt eingesetzt. Überprüfen Sie daher bei der Aufspaltung eines bestehenden Vertrags immer, ob Sie mit der aktuellen Bezugsberechtigung noch einverstanden sind, oder ob Sie die Versicherungssumme lieber jemand anderem zukommen lassen möchten. Sie können dies dann ggf. unkompliziert und schnell ändern lassen.

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