Künftige Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, das gute Produkt der betrieblichen Altersvorsorge weiter zu verbessern. Seit dem 01.01.2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz und wartet u.a. mit folgenden Verbesserungen auf:

Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmen

Der steuerfreie Höchstbeitrag wird von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % angehoben. Dafür entfällt der Aufstockungsbeitrag von 1.800 € jährlich.
ABER: Der Höchstbeitrag für sozialversicherungsfreie Beiträge bleibt bei 4 %!

Freibetrag für die Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter

Rentenleistungen aus staatlich geförderten Rentenversicherungsverträgen wie der betrieblichen Altersvorsorge werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf die Grundsicherung freigestellt. Dabei gilt ein Sockelfreibetrag von 100 EUR, zudem werden 30 % der den Sockelbeitrag übersteigenden Rentenleistungen freigestellt. Der gesamte Freibetrag ist auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach SGB XII gedeckelt (in 2025: 281,50 EUR monatlich).

Beispiel:
Die Betriebsrente beträgt 800 EUR, der Freibetrag liegt dann bei 310 EUR.
Sockelfreibetrag: 100 EUR
Zzgl. 30 % von 700 EUR = 210 EUR + 100 EUR - > 310 EUR
Kappung auf Regelbedarfsstufe 1 = 281,50 EUR
Somit sind 518,50 EUR (800 EUR – 281,50 EUR) als Betriebsrente anzurechnen.

Zuschusspflicht für Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen

Ein Arbeitgeber, der durch eine Entgeltumwandlung selbst Sozialversicherungsbeiträge spart, muss bei neu erteilten Zusagen seit dem 01.01.2019 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss in den Vertrag einzahlen. Seit dem 01.01.2022 muss der Arbeitgeber sogar für alle bestehenden (auch für die älteren) Zusagen diesen Zuschuss gewähren.

Sozialpartnermodell

Seit 2018 kann eine Zusageart in Form einer reinen Beitragszusage zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart werden. In dieser Form der Zusage wird lediglich ein Beitrag versprochen, den der Arbeitgeber in eine vorgesehene Einrichtung einzahlt. Es gibt keine Leistungsgarantien, keine Einstandspflicht des Arbeitgebers.