Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die Beiträge zur Direktversicherung sind Betriebsausgaben. Das Kapital im Versicherungsvertrag zählt hier nicht zum Betriebsvermögen. Es ist daher keine Aktivierung in der Bilanz erforderlich. Beiträge bis zu 8 % (7.728 EUR jährlich bzw. 644 EUR monatlich in 2025) der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sind für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, das heißt hierfür muss keine Lohnsteuer abgeführt werden. 4 % (3.864 EUR jährlich bzw. 322 EUR monatlich in 2025) der Beitragsbemessungsgrenze sind zusätzlich noch von den Sozialabgaben befreit. Hierfür müssen also weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherung abgeführt werden.
Die spätere Rentenzahlung unterliegt der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG), mit dem dann gültigen persönlichen Steuersatz. Zudem sind Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge mit dem vollen Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung zu verbeitragen, wobei hier eine Freigrenze bzw. ein Freibetrag zu berücksichtigen ist.
Die Steuerbelastung als Rentner ist meist geringer als in der Erwerbsphase. Daher wirkt sich die nachgelagerte Besteuerung in der Regel positiv aus.