Beiträge als Sonderausgaben

Seit 2023 sind die Beiträge zur Basisrente zu 100 % als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar. Maximal können Ledige in 2025 29.344 Euro und Verheiratete 58.688 Euro jährlich als Sonderaus-gaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG absetzen.
Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei Beamten und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern oder AG-Vorständen ist dieser Maximalbetrag um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.

Jahr Anteil Beitrag
2012 74 %
2013 76 %
2014 78 %
2015 80 %
2016 82 %
2017 84 %
Jahr Anteil Beitrag
2018 86 %
2019 88 %
2020 90 %
2021 92 %
2022 94 %
2023 100 %