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Beiträge als Sonderausgaben

Die Abzugsfähigkeit erhöhte sich jährlich um 2 %-Punkte. Der Sonderausgabenabzug für Aufwendungen für Basisrenten war nach bisheriger Rechtslage in 2024 zu 98 % und erst in 2025 zu 100 % möglich. Dank einer Entlastung der Bundesregierung sind die Beiträge aber schon bereits seit 2023 voll abzugsfähig – zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Maximal können Ledige 27.565 Euro und Verheiratete 55.130 Euro jährlich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG absetzen.
Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland. Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei Beamten und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern oder AG-Vorständen ist dieser Maximalbetrag um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.

Jahr Anteil Beitrag Jahr Anteil Beitrag
2012 74 % 2018 86 %
2013 76 % 2019 88 %
2014 78 % 2020 90 %
2015 80 % 2021 92 %
2016 82 % 2022 94 %
2017 84 % 2023 100 %
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