Altersvorsorge / Versorgungsausgleich
Der größte Teil der Ehepaare lebt im gesetzlich vorgesehenen Stand der Zugewinngemeinschaft. Mit einer Scheidung kommt es zu einem Ausgleich vorhandener, während der Dauer der Ehe hinzugewonnener, Vermögenswerte. Der Güterstand kann zwischen den Eheleuten auch hiervon abweichend vertraglich geregelt werden (z. B. Gütertrennung).
Die Versorgungsanrechte, die beide Partner während ihrer Ehe erworben haben, werden für den Versorgungsausgleich als gemeinsame Leistung angesehen. Folglich gehören sie in dieser Betrachtung beiden Partnern zu gleichen Teilen. Bei einer Scheidung bestehen daher gleichhohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit. In der Ehezeit erworbene Ansprüche aus gesetzlicher Rentenversicherung, aber auch aus privater Vorsorge, müssen zu gleichen Teilen auf beide aufgeteilt werden.
Der vereinbarte Güterstand hat auf die Regelung des Versorgungsausgleichs keine automatische Auswirkung. Dieser muss ggf. separat vertraglich geregelt werden. Dies wurde erst am 18.01.2012 in einem Urteil des BGH bestätigt. Im Verfahren ging es um eine private Rentenversicherung, in die die Ehefrau 150.000 Euro einbezahlt hatte. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Gütertrennung. Das Familiengericht sprach dem Ehemann im Zug des Versorgungsausgleichs die Hälfte des Vertragswerts zu. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.
In der Konsequenz wird sich die Versorgungssituation eines Geschiedenen, der mehr Vorsorge betrieben hat als der geschiedene Partner, durch den Versorgungsausgleich verschlechtern. Der Partner mit dem kleineren Ehezeitanteil erhält dagegen per Saldo zusätzliche Versorgungsanteile.
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Anwartschaften aus Beamtentätigkeit
- Berufsständische Versorgungswerke
- Betriebliche Altersvorsorge
- Riester-Rente
- Basisrente
- Private Rentenversicherungen
Die evtl. geschlossen geglaubte Versorgungslücke wird also wieder größer und müsste wieder aufgefüllt werden. Aber auch gemeinsame Ruhestandsplanungen sind durch die Scheidung hinfällig. Es fällt auf, dass immer noch vor allem die Männer versorgt werden, während bei den Frauen – trotz ihrer längeren Lebenserwartung – nicht derselbe Wert auf eine eigene Absicherung gelegt wird.
Bei kurzer Ehedauer bis maximal drei Jahre (inkl. Trennungsjahr) findet der Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn ein Ehepartner ihn beantragt. Ansonsten
leitet das Familiengericht den Versorgungsausgleich automatisch ein.
Entscheidet sich das Familiengericht für eine sog. externe Teilung (Übertragung eines Ausgleichswertes vom bisherigen auf einen neuen Versorgungsträger), muss
ein neuer Versorgungsträger vom Ausgleichsberechtigten benannt werden. Erfolgt dies nicht, landet der Ausgleichsbetrag nach Ablauf einer gerichtlichen Frist
automatisch in der gesetzlichen Versorgungsausgleichskasse. Sprechen Sie uns daher unbedingt rechtzeitig vor dem Ablauf dieser Frist an, damit ausreichend Zeit
bleibt, Alternativen über private Versorgungsträger zu prüfen. Diese sind wirtschaftlich meist deutlich vorteilhafter.
Galt über den Ehepartner bislang ein indirekter Riester-Förderanspruch, entfällt dieser durch die Scheidung wieder. Auch bei einer bestehenden Altersvorsorge sollten Sie das Bezugsrecht im Todesfall überdenken. Ob Handlungsbedarf hinsichtlich Ihrer Absicherung besteht, sollte im Gespräch mit Ihrem Versicherungsmakler überprüft werden.